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Aufhebung ausschreibung schwerwiegende gründe
Der öffentliche Auftraggeber steht nicht selten in der Situation, ein Vergabeverfahren vor Zuschlagserteilung aufzuheben. Hierbei stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Aufhebung der Ausschreibung rechtlich möglich ist und welche Folgen es haben kann.
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Ein Ausschreibungsverfahren ist darauf gerichtet, den günstigsten Bieter zu ermitteln und das Verfahren durch einen Zuschlag (§ 18 VOB/A) abzuschließen. Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann wenn dies “schwerwiegende Gründe” rechtfertigen, darf daher eine Ausschreibung aufgehoben werden.
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§ 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV eröffnet die Möglichkeit einer Aufhebung, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortführung des Verfahrens unmöglich machen.
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Nur ausnahmsweise darf eine Ausschreibung aufgehoben werden, wenn schwerwiegende Gründe dafür vorliegen. Die Rechtsprechung stellt jedoch an diese Gründe sehr strenge Anforderungen. Ein Aufhebungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn kein Angebot den Ausschreibunsbedingungen entspricht.
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Aufhebung, schwerwiegende Gründe (VOB 2009) -
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